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PRÄAMBEL

Die Bürgerstiftung Ditzingen ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für die Menschen in der Stadt Ditzingen. Ihre Aufgabe ist es, bürgerschaftliches Engagement auszulösen und zu unterstützen. Die Stiftung dient dem Gemeinwohl, stärkt den sozialen Zusammenhalt und fördert Chancengleichheit. Die Stiftung ermöglicht und fördert das Einbringen materieller und immaterieller Beiträge der Ditzinger Bürgerschaft in den Prozess einer gemeinwohlorientierten und nachhaltigen Stadtentwicklung. 

Die Bürgerstiftung Ditzingen ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts.

Nach ihrem Selbstverständnis tritt die Bürgerstiftung Ditzingen weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Aufgaben aus dem Aufgabenbereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das städtische Angebot ergänzen und vor allem mit modellhaften Initiativen Innovationen auf den Weg bringen.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung Ditzingen weitere Bürgerinnen und Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Stadt mitzuwirken. In diesem Sinn will die Bürgerstiftung Ditzingen Gemeinschaftssinn und Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger in ihrer Stadt für ihre Stadt fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Stadt sich positiv entwickelt

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Ditzingen.

Sie ist eine rechtsfähige selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ditzingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung
Die Bürgerstiftung will den bürgerschaftlichen Gemeinsinn und das demokratische Staatswesen, das Miteinander der Kulturen und Generationen, die Arbeit mildtätiger Einrichtungen, die Gesundheitsfürsorge, Erziehung, Aus- und Weiterbildung, Kunst, Kultur, Denkmalpflege, Wissenschaft, Forschung, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, die Jugend- und Altenarbeit sowie den Sport stärken und insbesondere innovative Ansätze fördern sowie hilfsbedürftige Personen im Sinne der Förderung der Chancengleichheit unterstützen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.1 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen
  • die Unterstützung von hilfs- und pflegebedürftigen Personen, die durch besondere Umstände benachteiligt oder in Not geraten sind
  • die Unterstützung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Förderung der Jugendarbeit in allen genannten Bereichen
  • Förderung kultureller Einrichtungen, Aktivitäten und Projekte
  • Förderung von Personen und Gruppen, die sich für den Umwelt- und Landschaftsschutz engagieren.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung Ditzingen die vorgenannten Zwecke fördern

  • durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen.
  • teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.


Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein. Bei allen geförderten Projekten muss ein räumlicher Bezug zur Stadt Ditzingen gewährleistet sein. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Stadt Ditzingen gehören. Die Stiftung kann, soweit deren Zwecke mit den vorgenannten vereinbar sind, gegen Erstattung der Verwaltungskosten die Treuhänderschaft für unselbstständige Stiftungen übernehmen, beziehungsweise andere selbstständige Stiftungen verwalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person, auch nicht die / der Stifter(in) selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Rechte der Begünstigten
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu. Förderentscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen und ziehen keine Ansprüche Dritter nach sich. Die Unterstützung erstreckt sich in der Regel auf einmalige Förderungen oder auch mehrteilige Anschubfinanzierungen, längstens jedoch über einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Dauerfinanzierung ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Zuwendungen, Spenden
Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.

Bei Zustiftungen ab einem Wert von mindestens 20.000 Euro kann die / der Zustifter(in) einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem / der Zustifter(in) genannten Zwecks unter dem von ihm / ihr gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

Der Mindestbetrag ist vom Stiftungsrat alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§ 7 Organe der Stiftung 
Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand
  • der Stiftungsrat
  • das Stifterforum.


Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, ihre Auslagen können jedoch erstattet werden.

§ 8 Vorstand: Mitglieder, Amtszeit, Organisation, Aufgaben, Beschlussfassung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder deren / dessen Stellvertreter(in).

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
  • die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
  • die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Stiftung und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung
  • eines jährlichen Finanzplanes
  • der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht
  • sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  • die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
  • Einrichtung einer Geschäftsführung mit einer Geschäftsordnung, die festlegt, in welchem Umfang Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen die / der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters.

§ 9 Stiftungsrat: Mitglieder, Amtszeit und Organisation, Aufgaben, Beschlussfassung
Dem Gründungsstiftungsrat gehören an:

  1. Herrn Horst Brose, Aktive Wirtschaft Ditzingen
  2. Herrn Michael Makurath, Oberbürgermeister der Stadt Ditzingen
  3. Frau Dr. Christine Merkle
  4. Herrn Holger Müller
  5. Herrn Hans-Joachim Oettinger

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Nachwahlen bei Ausscheiden einzelner Mitglieder sind für die Dauer der laufenden Wahlperiode möglich. Der Stiftungsrat kann beratende Mitglieder für die Dauer der laufenden Amtsperiode berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stiftungszweckes und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln
  • Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
  • Festlegung der Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen
  • die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
  • Benennung der Rechnungsprüfer
  • Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 8 dieser Satzung)
  • Anpassung des Mindestbetrages an die Geldwertentwicklung für die in den §§ 6 und 9 genannten Zustiftungen
  • Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 11 und 12 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich von der / vom Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.

§10 Stifterforum
Das Stifterforum besteht aus Stiftern; der Stiftungsrat legt in seiner Geschäftsordnung fest, welche Personen zum Stifterforum eingeladen werden. Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr von der / vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden. Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorstands.

§ 11 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ditzingen mit der Auflage, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 13 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 14 In-Kraft-Treten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

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