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§1 Grundsätzliche Aufgaben
Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stifterwillens im Sinne der Präambel der Satzung und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten gem. §9 der Satzung, insbesondere bei der Verwendung der Stiftungserträge. Er berät und unterstützt den Vorstand der Bürgerstiftung Ditzingen nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der nachfolgenden Geschäftsordnung in gemeinsamer Verantwortung.

§2 Sitzungen, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr mit einer Einladungsfrist von wenigstens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Der Stiftungsrat ist einzuladen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Über das Ergebnis der Beschlussfassung sind alle Mitglieder unverzüglich schriftlich durch den Vorsitzenden zu unterrichten.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Stiftungsrates teilnehmen, soweit dieser nicht etwas anderes beschließt.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§3 Stifterforum
Teilnehmer am Stifterforum sind neben Stiftungsrats- und Vorstandsmitgliedern alle Stifter und Zustifter.
Eingeladen werden können als Gäste
a. alle Mitglieder des Initiativkreises, die nicht Stifter waren
b. alle Zeitspender, die sich in nennenswertem Umfang an Arbeiten der Bürgerstiftung, spez. auch an Projekten beteiligen
c. alle Geldspender
d. vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu benennende Firmeninhaber
e. die Fraktionsvorsitzenden im Gemeinderat
f. die Ortsvorsteher.

§4 Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über die Angelegenheiten der Stiftung, die ihnen durch die Tätigkeit im Stiftungsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§5 Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung
Der Stiftungsrat hat dieser Geschäftsordnung in seiner Sitzung am 30. November 2009 zugestimmt, sie tritt mit Wirkung des gleichen Tages in Kraft.

Ditzingen, den 30. November 2009

Unterschriften aller Mitglieder des Stiftungsrates

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